Unser Name

Namen in der heutigen Form mit Vornamen und Nachnamen existieren in der Oldenburger Gegend erst seit ca. 500 Jahren. Ungefähr seit dieser Zeit wird auch erst ein Register (Kirchenbuch) über Geburten, Taufen, Hochzeiten und Beerdigungen in unserer Gegend geführt. 
Unser Glück ist, dass der Name „Hurrelmann“ nur relativ selten vorkommt. Das macht die Erforschung einfach. Es gibt zwar einige ähnlich klingende Namen, wie zum Beispiel Hurlemann. Ein Zusammenhang scheint nach Fritz Hurlemann aus Hannover nicht mit unserer Familie zu bestehen. Er sagte mir in einem Telefonat im Mai 1987 dass es sich beim Wortstamm um so genannte Hurlemännchen (Heinzelmännchen) aus dem Fränkischen handeln. Ich habe das bisher aber nicht weiter nachgeprüft. Obwohl es sich vielleicht lohnt, denn selbst wenn man dem Gegenüber unseren Namen bustabiert, sprechen mich die mesuten immer noch mit Hurlemann an.
Auch die im Schweizer Sprachgebiet verbreiteten Hurlimanns scheinen nach heutigem Forschungsstand nichts mit unserer Familie zu tun zu haben. Es gibt allerdings in der Datenbank der Mormonen eine Elli Hurrelmann (*3.3.1571) in Zürich, die sich tatsächlich genau so schreibt, wie wir. Hier muss man wirklich nochmal weiter nachforschen. Vielleicht lässt sich in Zukunft doch eine nahe Verwandtschaft per DNA ermitteln?
Ein Serienbrief, den ich 1988 an fast vierzig US-Amerikaner namens ,,Hurlman'' oder ähnlich klingende versandt habe, hatte nur mäßige Resonanz. Die Adressen hatte ich mir in einer „Nachtschicht" in der Auslandsauskunft der Deutschen Bundespost in Frankfurt besorgt, wo alle amerikanischen Telefonbucher (eine ganze Schrankwand voller Bucher) vorrätig waren. Internet 
gab's noch nicht. Hier fand ich übrigens auch - mehr zufällig - das Telefonbuch der damaligen DDR (2 dünne Bande), und den Eintrag von Klaus Hurrelmann aus „Ostberlin“ darin, aber das sei hier nur am Rande erwähnt, später ausführlicher. 

Ableitung des Namens Hurrelmann

Der Name Hurrel wurde 1428 im "Oldenburger Salbuch" erstmalig erwähnt. Dort steht unter dem Eintrag Nr. 851 (Handschrift B): „ item twe hus tom Hurle" (..ferner zwei Hofstellen bei Hurle). Im Gegensatz zu den Altdörfern Vielstedt, Kirchkimmen, Lintel und Nordenholz…

 

Walter Janssen-Holldiek schreibt in seinem Buch „ Hurrel, ein Dorf am Geestrand“ über die Namensbestimmung folgendes: 
„Das mittelniederdeutsche Wörterbuch, das den Sprachschatz des Mittelalters für unser Gebiet beinhaltet hält bei der Erklärung des Bestimmungsworts ,,hure" oder ,,hurre" zwei in Grund entgegen gesetzte Bedeutungen bereit. Einerseits steht hure" für sanft, lieblich und zart andererseits für heuern, mieten, Heuer, Miete oder Pachtgeld. Im ersten Fall hat das Wort eine Abwertung erfahren und später einen verdächtigen Sinn bekommen. Ob Hurrel nun aber einen lieblichen Wald bezeichnet, dürfte fraglich sein. Die ersten Siedler dachten und empfanden anders über den Wald als wir, denn sie mussten ihn von den mühsam gerodeten Ackern immer wieder verdrängen. Obgleich unsere Vorfahren von der lebenserhaltenden Bedeutung des Waldes für sie wussten, lag ihnen unsere Waldromantik doch sehr fern, als dass sie ihn als angenehm oder gar lieblich bezeichnet hätten. 
Sehr wahrscheinlich müssen wir der zweiten Deutung nachgehen, wie wir sie in der Heuer, dem Hur- oder dem Heuermann kennen. Darin steckt irgendwie eine unterwürfige Haltung, die der Mietling annehmen musste, wenn er sich dem Grundherrn näherte, um seine Bitte vorzutragen. Auf solche Gebärden legte die alte Rechtssitte des Mittelalters großes Gewicht.
Wie sind nun Wald und sein wahrscheinlicher Erwerb in Form eines Pachtvertrages in einen logischen Zusammenhang zu bringen? Alle Wälder gehörten im Mittelalter dem König. In diesem Fall war es als Landesherr zunächst der Erzbischof von Bremen, dem als Grundherr der Sachsenkönig Heinrich der Löwe folgte. Etwa um 1150 belehnte er den Oldenburger Grafen Christian I. als treuen Gefolgsmann mit den Wäldern in seinem Gebiet. Von diesem haben wahrscheinlich die beiden Hurreler Hofbesitzer oder nur der Eigentümer des ältesten Hofs (Zum Feld 2) - also unsere direkten Vorfahren - den dortigen Wald erheuert 
Hurrel ist also dem Namen nach ein ,,erheuerter Wald" und zwar vom Grundherrn, dem Oldenburger Grafen." In alten Steuerregistern findet man häufig die Bezeichnung ..up den Hurl(o), ..ton Hurl(o). Daraus entwickelte sich im Laufe der Zeit, mit der Einführung der Nachnamen über Hurlman und Hurlemann unser heutiger Familienname der nichts anderes bedeutet als, "Der Mann aus dem Pachtwald".
Hurrle oder Hurlo ist eine alte Wortschöpfung zusammengesetzt aus heuern, huren" also pachten und »loh, lo, Ie, el" das im norddeutschen soviel wie Wald bedeutet.
 

Heinrich IV., 1063 Oktober 26, Regensburg: Heinrich bestätigt der erzbischöflichen Kirche zu...

 

Herrscher: Heinrich IV.

Datum: 1063 Oktober 26,

Ort: Regensburg

Originalangabe:  (VII kal. novembris, Ratisbone).

Nummer: 312

   Regestentext: Heinrich bestätigt der erzbischöflichen Kirche zu Bremen-Hamburg auf Bitten Erzbischof Adalberts den von seinem Großvater, Kaiser Konrad (II.), verliehenen Forst im Eiterbruch und in den angrenzenden Wäldern (forestum in Eternebroc atque in ceteris circumiacentibus silvis, quod ... avus noster Counradus Romanorum ... imperator augustus predicte sancte Hammaburgensi ecclesie ... contulit), welchen er um die Jagd im Gebiet zwischen Aue, Weser, Ollen und Hunte mit Ausnahme der Besitzung Dimhausen (?) erweitert (predicto foresto adiungimus, quicquid inter Warmanou Wiseram Aldenam et Huntam fluvios excepta Dimusi cuiuscumque venationis fieri potest, prefate ecclesie sub regie tuitionis banno in proprium condonantes tradidimus), verleiht zusätzlich den in königlichem Besitz befindlichen Forst im Ammergau in der Grafschaft des Markgrafen Udo (Addimus ... nostre proprietatis forestum in pago Amen situm in comitatu Vdonis marchionis), gestattet den Hörigen der Hamburger Kirche, außerhalb des Kirchenbesitzes erworbene Güter und unfreie Knechte innerhalb der familia zu veräußern (omnibus sancte Hammaburgensis ecclesie servis et ancillis ... concedimus, ut extra possessionem ecclesiasticam quicquid terrarum vel mancipiorum adquisierint liberam habeant potestatem infra ipsius ecclesie familiam hereditandi commutandi possidendi vendendi tradendi), und bestätigt derselben die Freiheit sowie alle Besitzungen nebst allen Gerechtsamen und Einkünften, die ihr von seinen Vorgängern, den römischen Kaisern und fränkischen Königen, seit Karl dem Großen verliehen worden sind, unter Ausschluß jeglicher Beeinträchtigung ihrer Rechte. - Unter Benutzung des von den Notaren Gebehard A und Winither C gemeinschaftlich hergestellten Formulars verfaßt und geschrieben von FB und Adalger A. Cum regle dignitatis sit ius cuique servare suum.

  Überlieferung: Kop.: Bremer Kopialbuch (14. Jh.) f. 28' (59), Staatsarchiv Hannover (C) - im 2. Weltkrieg verbrannt. - Drucke: Lappenberg, Hamburgisches UB 1, 90 no 92 aus C; MGH DD 6, 151 no 115. - Reg.: May, Regesten d. Erzbischöfe von Bremen 282; Böhmer 1772; Stumpf 2634.

 

  Kommentar: Da das Original fehlt, läßt sich der Anteil der Notare Friedrich B und Adalger A an der Herstellung des D. nicht ermitteln. Vgl. Gladiß-Gawlik , Einl. XXXI; sowie die Vorbem. zu D. 115. - Zur Formularbenutzung vgl. die Bemerkungen zu Reg. 289 ; sowie Gladiß-Gawlik , Einl. CI mit Anm. 150. - Die in D. 115 erwähnte Verleihung Konrads II. ist nicht erhalten; sie dürfte jedoch mit dem von Adam von Bremen, Schol. 48 (SS rer. Germ. [1917] 127 f.) erwähnten Deperditum Konrads II. identisch sein, in welchem dieser der Bremer Kirche den Besitz des von Erzbischof Hermann (1032 - 1035) käuflich erworbenen Eiterbruchs bestätigte. Vgl. die Vorbem. zu DK.II. 175; Böhmer-Appelt, RI 3, 1 no 231b. - Die Eiter war in D. 103 (Reg. 289 ) als Grenze angegeben. - Ortsnamen: Eternebroc = Bruchland um die Eiter (linker Nebenfluß der Weser zwischen Bremen und Verden); Warmanou = Aue, Nebenbach der Weser oberhalb Nienburg ö. Bühren; Aldena = Ollen, rechter Nebenfluß der Hunte; Hunta = Hunte, linker Nebenfluß der Weser, Dimusi =? Dimhausen nw. Bassum; pagus Ameri = der Ammergau n. der unteren Hunte und w. der unteren Weser. - Vgl. Meyer von Knonau , Jbb. 1, 357 mit 358 Anm. 101; Jenal , Erzbischof Anno II. von Köln 2, 213 ff